Satzung
Hier findet ihr die aktuelle Satzung und Finanzordnung, die am 2. April 2023 beschlossen wurde.
Eine Satzung ist das „Grundgesetz“ eines Vereins. Darin sind die Regeln, die Struktur sowie Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder festlegt.
Satzung
Satzung des Dachverbands der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg e.V.
vom 19. Januar 1993 in der gültigen Fassung vom 3. April 2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Dachverband der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg“ (DV JGR). Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
- Der Dachverband artikuliert die politischen Vorstellungen der Jugendgemeinderäte in Baden-Württemberg.
- Der Dachverband
- sorgt für ein einheitliches Erscheinungsbild der Jugendgemeinderäte in Baden-Württemberg,
- richtet zusätzlich zu der Mitgliederversammlung jährlich zwei Dachverbandstreffen (DVTs) aus, die sich jeweils über ein Wochenende erstrecken,
- entwickelt Materialien und Hilfestellungen für die Jugendgemeinderatsarbeit vor Ort,
- unterstützt Neugründungen von Jugendgremien und
- bemüht sich um die Gründung eines bundesweiten Dachverbands
§ 3 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO im Zwecke der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens.
- Der Verein verfolgt den in Absatz eins genannten Zweck insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des demokratischen Staatswesens, Aufzeigen von Beteiligungsmöglichkeiten im demokratischen Staatswesen, Entwicklung von Perspektiven der politischen Teilhabe Jugendlicher im demokratischen Staatswesen und durch politisch wertvolle Veranstaltungen
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Landtag von Baden-Württemberg, zur Verwendung bei der Landeszentrale für politische Bildung (Anstalt des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder im Verein können Körperschaften mit Sitz in Baden-Württemberg, wie beispielsweise Jugendgemeinderäte oder Jugendbeiräte, sowie natürliche Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag eines Bewerbers in den Verein bedarf der Schriftform. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.
- Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung zu, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- den Austritt,
- Ausschluss gem. § 10 der Satzung,
- den Tod.
- Ein Ausschluss und kann nur aus folgenden Gründen vollzogen werden. Diese sind
- ein Vereinsziele schädigendes Verhalten
- der vorsätzliche Verstoß gegen die Satzung
- Beitragsrückstände von einem Jahr
- Über den Ausschluss berät und entscheidet der Vorstand.
- Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung nur zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss und kann nur aus folgenden Gründen vollzogen werden. Diese sind
- ein Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- der vorsätzliche Verstoß gegen die Satzung,
- Beitragsrückstände von einem Jahr.
- Über den Ausschluss berät und entscheidet der Vorstand.
- Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung nur zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Geschäftsleitung,
- der Beirat,
- der Erweiterte Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes beantragt.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Das Einladungsschreiben gilt dann an die Mitglieder zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder Mail-Adresse gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist dann zu ergänzen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.
- Ergänzungen sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand bekanntzumachen.
- Anträge, wie die konstruktive Abwahl des Vorstandes, des Beirates, die Änderung der Satzung, oder gar die Auflösung, müssen den Mitgliedern auf der vorgesehenen Tagesordnung zugehen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt, der zu Beginn von den stimmberechtigten Mitgliedern zu wählen ist. Der Versammlungsleiter darf nicht gleichzeitig Teil des Vorstands oder des Beirats sein.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist neben dem Versammlungsleiter ein Schriftführer zu wählen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat
- den Ort und die Zeit der Versammlung,
- die Tagesordnung,
- den Versammlungsleiter,
- die Delegierten und Gäste,
- die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen und
- eine Zusammenfassung der Wortbeiträge zu beinhalten.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme von Rechenschaftsberichten und die Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands und des Beirats,
- Wahl und Entlastung von zwei Kassenprüfern,
- Änderung der Satzung,
- Bestimmung der Grundzüge der Arbeit des Dachverbands,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Entscheidung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag, oder über einen Ausschluss und
- Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat bei der Beschlussfassung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, oder für ein Jugendgremium unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Abstimmungsart wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Antrag unterstützt.
§ 12 Vorstand
- Den Vorstand bildet der Vorsitzende für Interne Angelegenheiten, der Vorsitzende für Auswärtige Angelegenheiten und der Kassierer. Er vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt und eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt im Vorstand.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwaltung des Vereinsvermögens, erstellt den Jahres- und Kassenbericht und entscheidet über die Annahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 13 Geschäftsführung
- Der Geschäftsführer wird durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands bestellt und abberufen. Er kann nicht gleichzeitig Teil des Vorstands oder des Beirats sein.
- Der Geschäftsführer nimmt die täglichen Aufgaben des Dachverbands mit der Unterstützung der FSJ-Kraft wahr. Er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, ist jedoch an die Vorgaben des Vorstands gebunden.
- Der Geschäftsführer berichtet regelmäßig in den Sitzungen des Erweiterten Vorstands über die aktuellen Entwicklungen.
§ 14 Beirat
- Der Beirat besteht aus dem Pressesprecher, Mitgliederbeauftragten, dem Beirat für soziale Netzwerke, dem Beirat für Öffentlichkeitsarbeit, dem Beirat für Verbandsarbeit und dem Beirat für Organisatorisches.
- Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
- Der Beirat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist.
- Im Falle eines Ausscheidens eines Beirats, rückt nach, wer bei der Wahl die nächsthöhere Stimmzahl erreicht hat.
§ 15 Erweiterte Vorstand
- Den Erweiterten Vorstand bildet der Vorstand und der Beirat.
- Der Erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
- Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der satzungsgemäßen Aufgaben.
Finanzordnung
Finanzordnung des Dachverbands der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg e.V.
aus 1999 in der gültigen Fassung vom 2. April 2023
§ 1 Mitgliedbeiträge
- Mit dem Eintritt in den Verein wird der erste Mitgliedsbeitrag fällig, danach wird von den Mitgliedern immer zu Jahresbeginn ein Jahresbeitrag erhoben.
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Es gelten momentan folgende Beitragssätze:
- Natürliche Person 50 €,
- Körperschaft 200 €,
- Fördermitgliedschaft 75 € oder mehr.
- Für folgende Personengruppen gilt unter Vorlage des entsprechenden Nachweises der ermäßigte Beitragssatz von 15€
- Schüler, Studenten und Auszubildende und
- Wehrdienstleistende, FSJ- und Bundesfreiwilligendienstleistende
- Bei befristet geltendem Nachweis für den ermäßigten Beitragssatz, ist dieser nach Ablauf erneut zu erbringen
§ 2 Teilnehmerbeiträge
- Für Veranstaltungen, die der Verein ausrichtet, kann ein Teilnehmerbeitrag erhoben werden.
- Die Höhe des Teilnehmerbeitrages für die jeweilige Veranstaltung legt der Vorstand fest.
§ 3 Austritt
Bei Austritt aus dem Verein bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden, oder
sonstige Zuwendungen.
§ 4 Kassenführung und Kassenprüfung
- Finanzierung, Buchführung und Kassenführung erfolgen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
- Barkassen dürfen nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes geführt werden.
- Die zur Einreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Der Kassierer muss eine Jahresrechnung erstellen.
- Die Jahresrechnung ist von den zwei gewählten Kassenprüfern in einem Prüfungsbericht zu prüfen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht Teil des Vorstands sein.